(1) Die Tagesarbeitszeit, das ist die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden, darf 13 Stunden nicht überschreiten.
(2) Die Wochenarbeitszeit, das ist die Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag, darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochenarbeitszeit bleiben Zeiten, in denen Gemeindeangestellte vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend sind, außer Betracht.
Rückverweise
GAG 2005 · Gemeindeangestelltengesetz 2005
§ 25 § 25Ausnahmebestimmungen
…1) Über die Höchstgrenze nach § 21 Abs. 2 (Wochenarbeitszeit) hinaus sind längere Arbeitszeiten nur zulässig, wenn der Gemeindeangestellte schriftlich zustimmt und seine Sicherheit und Gesundheit nicht gefährdet sind. Einem Gemeindeangestellten, der…
§ 90 § 90*)Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen des I. Hauptstückes
…– Amtsverschwiegenheit – § 20 – Arbeitszeit – mit der Abweichung, dass Verwaltungspraktikanten über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus nicht zu Dienstleistungen herangezogen werden dürfen. § 21 – Höchstgrenzen der Arbeitszeit – § 22 – Ruhepausen – § 23 – Ruhezeiten – § 24 – Nachtarbeit – § 25 – Ausnahmebestimmungen –…