(1) Der Gemeindeangestellte ist, sofern nicht verfassungsgesetzlich anderes bestimmt ist, an die Weisungen der ihm vorgesetzten Organe gebunden und diesen für seine amtliche Tätigkeit verantwortlich. Er kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder deren Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(2) Hält der Gemeindeangestellte eine Weisung eines vorgesetzten Organs aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.
Rückverweise
GAG 2005 · Gemeindeangestelltengesetz 2005
§ 90 § 90*)Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen des I. Hauptstückes
…sinngemäß auf die Verwaltungspraktikanten anzuwenden: § 13a – Verarbeitung personenbezogener Daten – § 14 – Allgemeine Dienstpflichten – § 15 – Geschenkannahme – § 17 – Weisungsgebundenheit – § 18 – Amtsverschwiegenheit – § 20 – Arbeitszeit – mit der Abweichung, dass Verwaltungspraktikanten über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus nicht zu…