§ 115 §115*)Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022
In Kraft seit 01. Juli 2024
Up-to-date
(1) Art. XXIII des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
(2) Jede Person kann beim Amt der Landesregierung während der Amtsstunden in Verordnungen nach den §§ 58 Abs. 4 und 63 Abs. 5, welche vor dem 1. Juli 2022 kundgemacht worden sind, Einsicht nehmen.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022, 37/2024
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