§ 99 § 99
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
G-VBG 2012
Gliederung
Rückverweise
Endet das Dienstverhältnis durch den Tod des Vertragsbediensteten, so gebührt dem überlebenden Ehegatten, dem eingetragenen Partner oder der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt bzw. den Vollwaisen, für deren Unterhalt der Vertragsbedienstete im Zeitpunkt seines Todes zu sorgen hatte, ein Restbetrag auf das Monatsentgelt, die Kinderzulage und eine allfällige Sonderzahlung des Verstorbenen als Sterbegeld.
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