(1) Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche
a) Dienstplanerleichterung, insbesondere durch Diensttausch oder Einarbeitung,
b) Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß unter anteiliger Herabsetzung seiner Bezüge oder
c) gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge zu gewähren.
Als nahe Angehörige gelten Personen im Sinn des § 84 Abs. 3. Dienstplanerleichterungen sind nur zulässig, wenn sie nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen. Auf die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit sind die §§ 33 und 34 Abs. 1 und 2 anzuwenden. Auf die gänzliche Dienstfreistellung ist § 84 Abs. 6 sinngemäß anzuwenden. Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahme zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahmen pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf.
(2) Der Vertragsbedienstete hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch die Angehörigeneigenschaft glaubhaft zu machen. Auf Verlangen des Dienstgebers ist eine schriftliche Bescheinigung über die Angehörigeneigenschaft vorzulegen.
(3) Der Dienstgeber hat über die vom Vertragsbediensteten beantragte Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen, über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen, ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden.
(4) Die Abs. 1, 2 und 3 gelten auch zum Zweck der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwerst erkrankten Kindern (Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern) des Vertragsbediensteten sowie von Kindern der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt. Abweichend vom Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden. Bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten. Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft, so kann sie höchstens zweimal für die Dauer von jeweils höchstens neun Monaten gewährt werden, wenn sie anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwerst erkrankte Kind erfolgen soll.
(5) Eine dem Vertragsbediensteten unter anteiliger Kürzung des Monatsentgelts und der Kinderzulage gewährte Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach Abs. 1 lit. b bewirkt eine Kürzung des Monatsentgelts und der Kinderzulage, die dem prozentuellen Ausmaß der Dienststunden entspricht, die durch die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit entfallen sollen. Die Kürzung wird für den Zeitraum wirksam, für den dem Vertragsbediensteten die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gewährt wurde.
(6) Das Monatsentgelt und die Kinderzulage eines Vertragsbediensteten, der nach Abs. 1 lit. c gänzlich dienstfrei gestellt wurde, entfallen für die Dauer der Dienstfreistellung. Für jeden Kalendertag vom ersten Tag der Dienstfreistellung bis zum Tag des Wiederantrittes des Dienstes ist ein Dreißigstel des Monatsentgeltes und der Kinderzulage abzuziehen. Umfasst ein solcher Fall einen ganzen Kalendermonat, so entfallen für den betreffenden Monat das Monatsentgelt und die Kinderzulage. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Leistungen sind hereinzubringen. Die §§ 86 Abs. 2 und 87 Abs. 2 gelten sinngemäß.
(7) Die Abs. 1 bis 6 sind auch auf die im § 1 Abs. 2 genannten Bediensteten anzuwenden, soweit für diese nicht das Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 35/2003, oder dienstrechtliche Vorschriften des Bundes gelten.
Rückverweise
G-VBG 2012 · Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012
§ 142 § 142
…Dienstfreistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt nach § 89a Abs. 1 oder eine gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach § 92 Abs. 1 lit. c wird die Zuordnung zur Modellstelle nicht berührt.…
§ 92 § 92
(1) Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche a) Dienstplanerleichterung, insbesondere durch Diensttausch oder Einarbeitung, b) Herabsetzung der regelmäßigen…
§ 142b § 142b
…Inanspruchnahme a) einer Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes nach § 88, b) einer Pflegefreistellung nach § 89, c) einer Familienhospizfreistellung nach § 92, d) einer Dienstfreistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt nach § 89a, e) eines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979…
§ 130 § 130
… 2005 oder b) einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes (§ 32), zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen (§ 92 Abs. 1 lit. b) oder zur Betreuung eines schwerst erkrankten Kindes (§ 92 Abs. 4), so gebührt dem Vertragsbediensteten abweichend vom…