§ 77 Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche
In Kraft seit 01. Januar 2012
Up-to-date
§ 77 Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche — G-VBG 2012
Dem Vertragsbediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe auf sein Ansuchen der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes gestattet werden.
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