§ 73 § 73
In Kraft seit 01. Januar 2012
Up-to-date
Der Vertragsbedienstete hat in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) Anspruch auf Erholungsurlaub.
G-VBG 2012 · Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012
§ 73 § 73
…4. Abschnitt Urlaub, Dienstfreistellung § 73 Anspruch auf Erholungsurlaub Der Vertragsbedienstete hat in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) Anspruch auf Erholungsurlaub.…
§ 104 § 104
…§ 104 Urlaub, Heranziehung zur Dienstleistung, Pflegefreistellung (1) Für pädagogische Fachkräfte nach § 102 Abs. 1 gelten die §§ 73 bis 81 sinngemäß mit der Maßgabe, dass a) anstelle des Kalenderjahres das Kinderbetreuungsjahr im Sinn des § 2 Abs. 16 des Tiroler Kinderbildungs…
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