§ 7 § 7
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partner von Vertragsbediensteten nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz sinngemäß anzuwenden: § 145 Abs. 2 lit. b, § 154 Abs. 3 mit Ausnahme der lit. b Z 2 und § 154 Abs. 4 und 14.
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