(1) Dem Vertragsbediensteten, der dauernd ein besonderes Maß an Verantwortung bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu tragen hat, das über dem Maß liegt, das Vertragsbedienstete in vergleichbarer besoldungsrechtlicher Stellung zu tragen haben, kann für die Dauer der Erfüllung dieser Aufgaben eine Funktionszulage gewährt werden.
(2) Die Funktionszulage ist in einem Hundertsatz des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zu bemessen und darf dieses Gehalt nicht übersteigen. Innerhalb dieser Grenzen ist die Funktionszulage nach dem Grad der Verantwortung zu bemessen.
(3) Die Funktionszulage ist neu zu bemessen oder einzustellen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrundeliegende Sachverhalt wesentlich geändert hat oder zur Gänze weggefallen ist. Die gleichzeitige Gewährung einer Funktionszulage und einer Leiterzulage nach § 68 ist nicht zulässig.
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