Dem Vertragsbediensteten, der eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung aufgrund des Versicherungsfalles des Alters nicht zum frühest möglichen Zeitpunkt in Anspruch nimmt und ein Jahr länger im Dienstverhältnis verbleibt, gebührt bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch Kündigung seitens des Vertragsbediensteten oder durch einvernehmliche Auflösung eine Treueabgeltung in der Höhe von 150 v. H. des Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V. Für jeden weiteren Monat der späteren Inanspruchnahme erhöht sich die Treueabgeltung um 5 v. H. des Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V, darf jedoch insgesamt 300 v. H. dieses Gehaltes nicht übersteigen.
Rückverweise
G-VBG 2012 · Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012
§ 49 § 49
…ihrer Wochendienstzeit entsprechende Teil des Monatsentgeltes, der Kinderzulage und der einmaligen jährlichen Sonderzahlung nach § 66. Das Gleiche gilt für die Treueabgeltung (§ 65a), für das Ausmaß des Erholungsurlaubes (§ 74), die Erhöhung des Urlaubsausmaßes (§ 75) und die Pflegefreistellung (§ 89).…