Dem Vertragsbediensteten, der im erheblichen Ausmaß mit der Annahme oder Auszahlung von Bargeld oder mit dem Verkauf von Wertzeichen beschäftigt ist, gebührt zum Ausgleich von Verlusten, die ihm durch entschuldbare Fehlleistungen entstehen können, eine Fehlgeldentschädigung. Die Fehlgeldentschädigung ist unter Zugrundelegung von Erfahrungswerten nach Billigkeit zu bemessen.
Rückverweise
G-VBG 2012 · Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012
§ 121 § 121
…Berücksichtigung von Berufserfahrung und Qualifikation), e) § 45 (Überstellung), f) §§ 46 (Verwaltungsdienstzulage, Pflegedienstzulage, Funktions-Ausbildungszulage) und 47 (Besondere Zulage zum Monatsentgelt), g) § 52 Abs. 1 lit. b, h, j, k und m (Nebengebühren), h) § 54 (Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan), i) §…
§ 52 § 52
…die Nachtdienstzulage (§ 55a), e) die Pauschalvergütung für die kurzfristige Anordnung eines Schicht- oder Wechseldienstes (§ 55b), f) die Journaldienstzulage (§ 56), g) die Bereitschaftsentschädigung (§ 57), h) die Zulage für wiederkehrende außerordentliche Leistungen (§ 58), i) die Belohnung (§ 59), j) die Erschwerniszulage (§…