§ 58 Zulage für wiederkehrende außerordentliche Leistungen — G-VBG 2012
(1) Dem Vertragsbediensteten kann für wiederkehrende außerordentliche Leistungen oder für wiederkehrende Tätigkeiten, die über die besonderen Anforderungen seiner Verwendung hinausgehen, eine Zulage gewährt werden.
(2) Die Zulage ist in einem Hundertsatz des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zu bemessen und darf 50 v. H dieses Betrages nicht übersteigen.
(3) Dem nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten gebührt die Zulage im aliquoten Ausmaß seiner Beschäftigung.
§ 106 G-VBG 2012 · G-VBG 2012 · Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012
§ 106 Monatsentgelt
…beginnt mit der Entlohnungsstufe 1. (3) Pädagogischen Fachkräften gebührt die besondere Zulage zum Monatsentgelt (§ 47), die Zulage für wiederkehrende besondere Leistungen (§ 58), die Leiterzulage (§ 68) und die Funktionszulage (§ 68a) nicht.…
§ 112 Monatsentgelt
…Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1. (3) Assistenzkräften gebührt die besondere Zulage zum Monatsentgelt (§ 47), die Zulage für wiederkehrende besondere Leistungen (§ 58), die Leiterzulage (§ 68) und die Funktionszulage (§ 68a) nicht.…
§ 114 Urlaub, Heranziehung zur Dienstleistung und Monatsentgelt
…ist in der Anlage 5 dargestellt. Dem Freizeitpädagogen gebührt die besondere Zulage zum Monatsentgelt (§ 47), die Zulage für wiederkehrende besondere Leistungen (§ 58), die Leiterzulage (§ 68) und die Funktionszulage (§ 68a) nicht.…
§ 52 Nebengebühren
…die Nachtdienstzulage (§ 55a), e) die Pauschalvergütung für die kurzfristige Anordnung eines Schicht- oder Wechseldienstes (§ 55b), f) die Journaldienstzulage (§ 56), g) die Bereitschaftsentschädigung (§ 57), h) die Zulage für wiederkehrende außerordentliche Leistungen (§ 58), i) die Belohnung (§ 59), j) die Erschwerniszulage (§…
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