§ 58 § 58
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
(1) Dem Vertragsbediensteten kann für wiederkehrende außerordentliche Leistungen oder für wiederkehrende Tätigkeiten, die über die besonderen Anforderungen seiner Verwendung hinausgehen, eine Zulage gewährt werden.
(2) Die Zulage ist in einem Hundertsatz des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zu bemessen und darf 50 v. H dieses Betrages nicht übersteigen.
(3) Dem nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten gebührt die Zulage im aliquoten Ausmaß seiner Beschäftigung.
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