(1) Vertragsbediensteten, für die ein Dienstplan nach § 22 Abs. 6 gilt, gebührt für die über die im § 22 Abs. 2 angeführte regelmäßige Wochendienstzeit hinausgehende, in den Dienstplan fallende Zeit eine monatliche Pauschalvergütung.
(2) Bei der Festsetzung der Pauschalvergütung ist auf das Ausmaß und die Intensität der Inanspruchnahme Bedacht zu nehmen. Eine einheitliche Festsetzung der Höhe der Pauschalvergütung für Vertragsbedienstete gleicher Entlohnungsgruppen ist zulässig.
(3) Auf die Pauschalvergütung ist § 52 Abs. 2 dritter Satz und Abs. 3 bis 6 anzuwenden.
Rückverweise
G-VBG 2012 · Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012
§ 121 § 121
…Berücksichtigung von Berufserfahrung und Qualifikation), e) § 45 (Überstellung), f) §§ 46 (Verwaltungsdienstzulage, Pflegedienstzulage, Funktions-Ausbildungszulage) und 47 (Besondere Zulage zum Monatsentgelt), g) § 52 Abs. 1 lit. b, h, j, k und m (Nebengebühren), h) § 54 (Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan), i) §…
§ 52 § 52
…Nebengebühren sind, soweit im Abs. 10 nichts anderes bestimmt ist: a) die Überstundenvergütung (§ 53), b) die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (§ 54), c) die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage) (§ 55), d) die Nachtdienstzulage (§ 55a), e) die Pauschalvergütung für die kurzfristige Anordnung eines…