Wird ein Bediensteter aus einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde bzw. zu einem Gemeindeverband, auf das dieses Gesetz nicht anzuwenden war, in ein Dienstverhältnis übernommen, auf das dieses Gesetz anzuwenden ist, so ist er vom Zeitpunkt der Übernahme an so zu behandeln, als ob er schon während der Dauer des früheren Dienstverhältnisses Vertragsbediensteter nach diesem Gesetz gewesen wäre.
Rückverweise
G-VBG 2012 · Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012
§ 154 § 154
…94 Abs. 2 lit. a, c oder f gekündigt wurde, c) das Dienstverhältnis vom Vertragsbediensteten gekündigt wurde, soweit in den Abs. 3, 5 und 6 nichts anderes bestimmt ist, d) der Vertragsbedienstete aus seinem Verschulden entlassen wurde, e) das Dienstverhältnis nach § 96 Abs. 3 oder…