§ 49 § 49
In Kraft seit 01. Januar 2019
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Nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten gebührt der ihrer Wochendienstzeit entsprechende Teil des Monatsentgeltes, der Kinderzulage und der einmaligen jährlichen Sonderzahlung nach § 66. Das Gleiche gilt für die Treueabgeltung (§ 65a), für das Ausmaß des Erholungsurlaubes (§ 74), die Erhöhung des Urlaubsausmaßes (§ 75) und die Pflegefreistellung (§ 89).
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