§ 40 § 40
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
(1) Das Entlohnungsschema I mit dem Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten je Entlohnungsgruppe und Entlohnungsstufe ist in der Anlage 2a dargestellt.
(2) Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.
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