Das Entlohnungsschema I umfasst die Entlohnungsgruppen a, b, c, d und e. Die Einreihungserfordernisse für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen ergeben sich aus der Anlage 1.
(2) Die Einreihungserfordernisse nach Abs. 1 werden auch dann erfüllt,
a) wenn die Ausbildung zu einer Verwendung im öffentlichen Dienst oder,
b) soweit das besondere Einreihungserfordernis den Nachweis einer Berufsberechtigung verlangt, die Ausbildung zu einem Beruf nach den Bestimmungen des Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes, LGBl. Nr. 86/2015, oder nach anderen, die jeweilige Anerkennung einer sonstigen Berufsberechtigung regelnden Vorschriften
als dem jeweiligen Einreihungserfordernis gleichwertig anerkannt wurde.
(3) Der Gemeinderat, bei einem Gemeindeverband die Verbandsversammlung oder das nach den gesetzlichen Bestimmungen oder der Verbandssatzung zuständige Organ, kann von den Einreihungserfordernissen nach Abs. 1 absehen, wenn ein gleich geeigneter Bewerber, der die Einreihungserfordernisse nach Abs. 1 erfüllt, für die betreffende Verwendung nicht zur Verfügung steht.
Rückverweise
G-VBG 2012 · Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012
§ 121 § 121
…Die folgenden Bestimmungen des 3. Abschnittes gelten nicht: a) § 37 (Monatsentgelt, Zulagen), b) §§ 39 bis 42 (Entlohnungsgruppen und Monatsentgelt der Entlohnungsschemata I und II), c) §§ 43 und 44 (Vorrückung und Vorrückungsstichtag), d) § 44a (Besondere…
§ 39 § 39
Das Entlohnungsschema I umfasst die Entlohnungsgruppen a, b, c, d und e. Die Einreihungserfordernisse für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen ergeben sich aus der Anlage 1. (2) Die Einreihungserfordernisse nach Abs. 1 werden auch dann erfüllt, a) wenn die Ausbildung zu einer Verwendung im öff…