Außer dem Monatsentgelt gebührt dem Vertragsbediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v. H. des Monatsentgelts und der Kinderzulage, die ihm für den Monat der Auszahlung zustehen. Hat der Vertragsbedienstete während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen Anspruch auf das volle Monatsentgelt und die volle Kinderzulage, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist die Sonderzahlung im Monat des Ausscheidens fällig.
Rückverweise
G-VBG 2012 · Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012
§ 142a § 142a
…Der Beitragsleistung nach § 98 Abs. 1 lit. a ist neben der Sonderzahlung nach § 38 das Monatsentgelt nach § 122 zugrunde zu legen.…
§ 98 § 98
…folgenden Abweichungen: a) der Beitragsleistung im Sinn des § 6 BMSVG sind das Monatsentgelt nach § 37 und die Sonderzahlungen nach § 38 zugrunde zu legen, b) die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse erfolgt abweichend vom § 9 BMSVG durch den Gemeinderat, bei einem Gemeindeverband die Verbandsversammlung oder…