§ 25 Tägliche Ruhezeiten
In Kraft seit 01. Januar 2012
Up-to-date
§ 25 Tägliche Ruhezeiten — G-VBG 2012
Nach der Beendigung der Tagesdienstzeit ist dem Vertragsbediensteten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden einzuräumen.
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