§ 152 § 152
In Kraft seit 18. November 2023
Up-to-date
Auf den Vertragsbediensteten, dessen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde bzw. zu einem Gemeindeverband vor dem 1. Jänner 2007 begründet wurde, ist § 55 Abs. 1, 5 und 6 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes in der am 31. Dezember 2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden, sofern dem Vertragsbediensteten nach diesen Bestimmungen bereits vor der Vollendung des 43. Lebensjahres ein Urlaubsausmaß von 240 Dienststunden gebührt.
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