G-VBG 2012
Gliederung
(1) Die Gemeinden und die Gemeindeverbände sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung.
(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen von Vertragsbediensteten und ihren Angehörigen und Hinterbliebenen folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen als Dienstgeber obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind:
Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Einkommensverhältnisse, Bankverbindungen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Familienstand, Kinder und strafgerichtliche Verurteilungen.
(3) Darüber hinaus dürfen die nach Abs. 1 Verantwortlichen folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen als Dienstgeber obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind:
a) von Vertragsbediensteten: Staatsbürgerschaft, Personalnummer, Daten über Aus- und Weiterbildung, Gesundheitsdaten in Bezug auf Eignung, Verwendung, Dienstunfälle und Berufskrankheiten, dienstrechtsbezogene, besoldungsbezogene und pensionsbezogene Daten, Daten über Diskriminierungen,
b) von überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern von Vertragsbediensteten: Daten über Witwen- und Witwerversorgung und weitere pensionsbezogene Leistungen und Eheverhältnisse bzw. Partnerschaften,
c) von Kindern von Vertragsbediensteten: Daten über Waisenversorgung und weitere pensionsbezogene Leistungen, Unterhaltsansprüche, Einkünfte, Schul- und Berufsausbildung, Gesundheitsdaten in Bezug auf Studienbehinderung und Erwerbsunfähigkeit.
(4) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen im Rahmen einer Bewerbung einer Person um die Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zur Gemeinde folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten vom Bewerber bekannt gegeben wurden:
a) vom Bewerber: Identifikationsdaten einschließlich Geburtsort und Lichtbild, Erreichbarkeitsdaten, Staatsbürgerschaft, Lebenslauf, Sozialversicherungsnummer, Familienstand, Ehepartner, eingetragener Partner, Person, mit der der Bewerber in Lebensgemeinschaft lebt, Kinder, Gesundheitsdaten in Bezug auf Eignung, Daten über Ausbildungen und Qualifikationen, berufsbezogene Daten, Art der Bewerbung und strafgerichtliche Verurteilungen,
b) vom Ehepartner bzw. eingetragenen Partner bzw. der Person, mit der der Bewerber in Lebensgemeinschaft lebt: Vor- und Nachname, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel, berufsbezogene Daten,
c) von Eltern des minderjährigen Bewerbers: Vor- und Nachname, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
d) von Kindern des Bewerbers: Vor- und Nachname, Geburtsjahr.
(5) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen personenbezogene Daten nach den Abs. 2 und 3 an die Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, an die zuständigen Organe für Gleichbehandlung und Antidiskriminierung, an die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, an den jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger, an den Dachverband der Sozialversicherungsträger und an die Personalvertretung der Bediensteten der Gemeinden und der Gemeindeverbände übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
(6) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach den Abs. 2 und 3 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen als Dienstgeber obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(7) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach Abs. 4 zu löschen, sobald diese im Zusammenhang mit der Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zur Gemeinde oder sich daraus ergebende Verfahren nicht mehr benötigt werden, es sei denn der Bewerber hat einer Evidenthaltung dieser Daten für eine allfällige spätere Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zur Gemeinde ausdrücklich zugestimmt. Strafregisterauskünfte, Strafregisterbescheinigungen und vergleichbare Nachweise sind nach ihrer Überprüfung unverzüglich zu löschen.
(8) Als Identifikationsdaten gelten bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.
(9) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
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