§ 143 Eigener Wirkungsbereich
In Kraft seit 01. August 2022
Up-to-date
§ 143 Eigener Wirkungsbereich — G-VBG 2012
Die den Gemeinden und den Gemeindeverbänden nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
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