§ 141 § 141
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
Hinsichtlich der Verweisung auf die für Gemeindebeamte geltenden gesetzlichen Bestimmungen gilt § 5 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes 1998 mit der Maßgabe, dass dem Vertragsbediensteten für die Dauer der Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes zumindest das aliquote Monatsentgelt seiner bisherigen Entlohnungsklasse einschließlich des Erfahrungsanstieges in dieser Entlohnungsklasse weiter gebührt.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden