§ 140 § 140
In Kraft seit 01. August 2022
Up-to-date
(1) Als gleichwertig im Sinn des § 87 Abs. 1 lit. c gilt ein Arbeitsplatz jedenfalls dann, wenn er derselben Modellstelle oder einer Modellstelle derselben Entlohnungsklasse zugeordnet ist wie der Arbeitsplatz, auf dem der Vertragsbedienstete vor dem Antritt des Karenzurlaubes verwendet wurde.
(2) Durch einen Karenzurlaub wird die Zuordnung zur Modellstelle nicht berührt.
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