§ 139 § 139
In Kraft seit 01. August 2022
Up-to-date
Insoweit die Zeit eines Karenzurlaubes nach § 86 Abs. 2 bis 5 für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, oder für die Vorrückung zu berücksichtigen ist, ist diese auch als Erfahrungszeit im Sinn des § 128 Abs. 1 lit. b nach Maßgabe des § 128 Abs. 2, 3 und 4 anrechenbar.
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