§ 136 Rufbereitschaftsentschädigung
In Kraft seit 01. Januar 2021
Up-to-date
§ 136 Rufbereitschaftsentschädigung — G-VBG 2012
§ 57 Abs. 4 gilt mit der Maßgabe, dass die Rufbereitschaftsentschädigung in der Höhe von 25 v. H. der Überstundenvergütung nach § 134 gebührt.
§ 131 G-VBG 2012 · G-VBG 2012 · Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012
§ 131 Nebengebühren
…wird, gilt § 52 Abs. 10 mit der Maßgabe, dass sich die Überstundenvergütung nach § 134 und die Rufbereitschaftsentschädigung nach § 136 bemisst und darüber hinaus die SEG-Zulage (§ 132), die besonderen Zuwendungen (§ 133) sowie die Überstundenzuschlagspauschale (§ 135) gebühren. (2) Dem…
Rückverweise