G-VBG 2012
Gliederung
8. Abschnitt Bestimmungen für Vertragsbedienstete in Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufen an Krankenanstalten sowie in Altenwohn- und Pflegeheimen
3. Unterabschnitt Entlohnung
§ 136 § 136
§ 57 Abs. 4 gilt mit der Maßgabe, dass die Rufbereitschaftsentschädigung in der Höhe von 25 v. H. der Überstundenvergütung nach § 134 gebührt.
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