§ 134 § 134
In Kraft seit 01. Januar 2022
Up-to-date
§ 53 Abs. 7 gilt mit der Maßgabe, dass sich die Überstundenvergütung beim Vertragsbediensteten, dem eine Überstundenzuschlagspauschale gewährt wird, nach dem Monatsentgelt einschließlich der Überstundenzuschlagspauschale bemisst.
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