§ 130a § 130a
In Kraft seit 01. Januar 2021
Up-to-date
Der Vertragsbedienstete, der nicht mehr als Angehöriger eines Gesundheits- oder Sozialbetreuungsberufes verwendet wird, ist entsprechend seiner neuen Verwendung in ein Entlohnungsschema des 3. oder 7. Abschnittes einzureihen. Für seine Einstufung ist der Vorrückungsstichtag nach § 44 maßgebend.
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