§ 120 § 120
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
§ 31 Abs. 4 lit. c gilt mit der Maßgabe, dass der vorgesehene Arbeitsplatz der dienstrechtlichen Stellung des Vertragsbediensteten jedenfalls dann entspricht, wenn dieser einer Modellstelle derselben Modellfunktion zugeordnet ist wie die bisherige Modellstelle des Vertragsbediensteten.
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