G-VBG 2012
Gliederung
8. Abschnitt Bestimmungen für Vertragsbedienstete in Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufen an Krankenanstalten sowie in Altenwohn- und Pflegeheimen
2. Unterabschnitt Pflichten des Vertragsbediensteten
§ 118 § 118
Rückverweise
§ 19 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zuordnung zur Modellstelle unberührt bleibt.
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