§ 113 Urlaub, Heranziehung zur Dienstleistung und Monatsentgelt
In Kraft seit 01. September 2025
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§ 113 Urlaub, Heranziehung zur Dienstleistung und Monatsentgelt — G-VBG 2012
Für den Vertragsbediensteten, der zur Betreuung oder Unterstützung von Kindern und Jugendlichen im Schulalltag verwendet wird (Schulassistenzkraft), gilt dieses Gesetz mit den im 2. Unterabschnitt für Assistenzkräfte mit Ferien festgelegten Abweichungen betreffend den Urlaub, die Heranziehung zur Dienstleistung und die Pflegefreistellung (§ 111 Abs. 2) sowie das Monatsentgelt (§ 112). An die Stelle des Kinderbetreuungsjahres tritt das Schuljahr im Sinn des § 109 Abs. 1 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991.
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