(1) Assistenzkräfte sind in das Entlohnungsschema Ak mit den Entlohnungsgruppen Ak1 und Ak2 einzureihen. Assistenzkräfte nach § 110 Abs. 1 sind in die Entlohnungsgruppe Ak1, Assistenzkräfte nach § 110 Abs. 2 in die Entlohnungsgruppe Ak2 einzureihen. Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Assistenzkraft nach § 110 Abs. 1 und 2 je Entlohnungsstufe ist in der Anlage 4 dargestellt.
(2) Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.
(3) Assistenzkräften gebührt die besondere Zulage zum Monatsentgelt (§ 47), die Zulage für wiederkehrende besondere Leistungen (§ 58), die Leiterzulage (§ 68) und die Funktionszulage (§ 68a) nicht.
Rückverweise
G-VBG 2012 · Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012
§ 113 § 113
…mit Ferien festgelegten Abweichungen betreffend den Urlaub, die Heranziehung zur Dienstleistung und die Pflegefreistellung (§ 111 Abs. 2) sowie das Monatsentgelt (§ 112). An die Stelle des Kinderbetreuungsjahres tritt das Schuljahr im Sinn des § 109 Abs. 1 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991.…