(1) Assistenzkräfte ohne Ferien sind Personen nach § 2 Abs. 20 und 21 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes, deren Dienstleistung sich nach dem Kinderbetreuungsjahr im Sinn des § 2 Abs. 16 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes richtet.
(2) Assistenzkräfte mit Ferien sind Personen nach § 2 Abs. 20 und 21 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes, deren Dienstleistung sich nach dem Kindergartenjahr im Sinn des § 2 Abs. 17 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes richtet.
Rückverweise
G-VBG 2012 · Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012
§ 111 § 111
…1) Für Assistenzkräfte nach § 110 Abs. 1 gilt § 104 Abs. 1 und 5 sinngemäß. (2) Für Assistenzkräfte nach § 110 Abs. 2 gilt §…
§ 112 § 112
…1) Assistenzkräfte sind in das Entlohnungsschema Ak mit den Entlohnungsgruppen Ak1 und Ak2 einzureihen. Assistenzkräfte nach § 110 Abs. 1 sind in die Entlohnungsgruppe Ak1, Assistenzkräfte nach § 110 Abs. 2 in die Entlohnungsgruppe Ak2 einzureihen. Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten…
§ 156 § 156
…1) Assistenzkräfte nach § 110 Abs. 1, deren Dienstverhältnis nach dem 31. August 2016 begonnen hat, sind mit 1. September 2025 in das Entlohnungsschema Ak, Entlohnungsgruppe Ak1…