(1) Abweichend von § 53 Abs. 3 ist die Grundvergütung für die Überstunden in der Kinderbetreuung durch die Teilung des Monatsentgeltes von pädagogischen Fachkräften,
a) die Kinderbetreuungsgruppen betreuen, durch 151,55,
b) die bis zu drei Kinderbetreuungsgruppen leiten, durch 138,56 und
c) die mehr als drei Kinderbetreuungsgruppen leiten, durch 129,9
zu ermitteln.
(2) Bei nicht vollbeschäftigen Bediensteten verringern sich die Überstundenteiler nach Abs. 1 lit. a, b und c auf das der Beschäftigung entsprechende Ausmaß.
Rückverweise
G-VBG 2012 · Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012
§ 111 § 111
…sinngemäß. § 104 Abs. 4 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass in der lit. b an die Stelle des Verweises auf § 109 der Verweis auf § 53 Abs. 3 tritt.…
§ 109 § 109
(1) Abweichend von § 53 Abs. 3 ist die Grundvergütung für die Überstunden in der Kinderbetreuung durch die Teilung des Monatsentgeltes von pädagogischen Fachkräften, a) die Kinderbetreuungsgruppen betreuen, durch 151,55, b) die bis zu drei Kinderbetreuungsgruppen leiten, durch 138,56 und c) die meh…
§ 113 § 113
…§ 111 Abs. 2) sowie das Monatsentgelt (§ 112). An die Stelle des Kinderbetreuungsjahres tritt das Schuljahr im Sinn des § 109 Abs. 1 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991.…
§ 104 § 104
…durch a) Freizeit im Verhältnis 1:1 bis spätestens zum Ende des nächstfolgenden Kinderbetreuungsjahres auszugleichen oder b) mit der Grundvergütung für Überstunden nach § 109 abzugelten. Die Grundvergütung ist nur für tatsächlich geleistete Dienststunden zu gewähren. § 29 Abs. 3 gilt sinngemäß. (5) Für pädagogische Fachkräfte nach §…