§ 109 § 109
In Kraft seit 19. August 2023
Up-to-date
(1) Abweichend von § 53 Abs. 3 ist die Grundvergütung für die Überstunden in der Kinderbetreuung durch die Teilung des Monatsentgeltes von pädagogischen Fachkräften,
a) die Kinderbetreuungsgruppen betreuen, durch 151,55,
b) die bis zu drei Kinderbetreuungsgruppen leiten, durch 138,56 und
c) die mehr als drei Kinderbetreuungsgruppen leiten, durch 129,9
zu ermitteln.
(2) Bei nicht vollbeschäftigen Bediensteten verringern sich die Überstundenteiler nach Abs. 1 lit. a, b und c auf das der Beschäftigung entsprechende Ausmaß.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden