(1) Für pädagogische Fachkräfte nach § 102 Abs. 1 gelten die §§ 73 bis 81 sinngemäß mit der Maßgabe, dass
a) anstelle des Kalenderjahres das Kinderbetreuungsjahr im Sinn des § 2 Abs. 16 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes tritt,
b) der Erholungsurlaub so weit wie möglich während der Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres zu verbrauchen ist und
c) Zeiten einer allfälligen Beurlaubung während der Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres als verbrauchter Erholungsurlaub gelten.
(2) Für pädagogische Fachkräfte nach § 102 Abs. 2 gelten die §§ 73 bis 81 sinngemäß mit der Maßgabe, dass
a) anstelle des Kalenderjahres das Kinderbetreuungsjahr im Sinn des § 2 Abs. 16 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes tritt,
b) diese während der Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres beurlaubt sind, soweit in den Abs. 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist und
c) Zeiten einer Beurlaubung während der Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres als verbrauchter Erholungsurlaub gelten.
(3) Pädagogische Fachkräfte nach § 102 Abs. 2 sind bei Bestehen eines dienstlichen Interesses zu Beginn und am Ende der Hauptferien bis zum Höchstausmaß von insgesamt sechs Tagen zur Anwesenheit und zur Dienstleistung in der Kinderbetreuungseinrichtung verpflichtet.
(4) Pädagogische Fachkräfte nach § 102 Abs. 2 können bei Bestehen eines dienstlichen Interesses während der Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres zur Dienstleistung herangezogen werden. Die dadurch erhöhte jährliche Dienstzeit ist, soweit die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 103 nicht überschritten wird, durch
a) Freizeit im Verhältnis 1:1 bis spätestens zum Ende des nächstfolgenden Kinderbetreuungsjahres auszugleichen oder
b) mit der Grundvergütung für Überstunden nach § 109 abzugelten. Die Grundvergütung ist nur für tatsächlich geleistete Dienststunden zu gewähren.
§ 29 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(5) Für pädagogische Fachkräfte nach § 102 Abs. 1 und 2 gilt § 89 mit der Maßgabe, dass anstelle des Kalenderjahres das Kinderbetreuungsjahr im Sinn des § 2 Abs. 16 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes tritt.
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