(1) Die regelmäßige Wochendienstzeit der pädagogischen Fachkräfte beträgt für die Kinderbetreuung und für die Vor- und Nachbereitung insgesamt 40 Wochenstunden.
(2) Die Vor- und Nachbereitung umfasst insbesondere die Vorbereitung der pädagogischen Arbeit, die Dokumentation der pädagogischen Arbeit, die Eltern- und Teamarbeit, die verpflichtende berufliche Fortbildung und die Verwaltungstätigkeit. Hierfür sind fünf Stunden der regelmäßigen Wochendienstzeit zu verwenden.
(3) Für die Besorgung von Leitungsaufgaben nach § 30 Abs. 1 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes sind von pädagogischen Fachkräften unbeschadet des Abs. 2 für die Leitung von
a) bis zu drei Kinderbetreuungsgruppen drei Stunden und
b) mehr als drei Kinderbetreuungsgruppen fünf Stunden
der regelmäßigen Wochendienstzeit zu verwenden.
(4) Bei nicht vollbeschäftigten pädagogischen Fachkräften verringern sich die Zeiten für die Kinderbetreuung, für die Vor- und Nachbereitung und für die Besorgung von Leitungsaufgaben auf das der Beschäftigung entsprechende Ausmaß.
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