(1) Pädagogische Fachkräfte ohne Ferien sind Personen nach § 2 Abs. 19 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 48/2010, deren Dienstleistung sich nach dem Kinderbetreuungsjahr im Sinn des § 2 Abs. 16 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes richtet.
(2) Pädagogische Fachkräfte mit Ferien sind Personen nach § 2 Abs. 19 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes, deren Dienstleistung sich nach dem Kindergartenjahr im Sinn des § 2 Abs. 17 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes richtet.
Rückverweise
G-VBG 2012 · Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012
§ 106 § 106
…1) Pädagogische Fachkräfte sind in das Entlohnungsschema ki mit den Entlohnungsgruppen ki1 und ki2 einzureihen. Pädagogische Fachkräfte nach § 102 Abs. 1 sind in die Entlohnungsgruppe ki1, pädagogische Fachkräfte nach § 102 Abs. 2 in die Entlohnungsgruppe ki2 einzureihen. Das Monatsentgelt der…
§ 104 § 104
…1) Für pädagogische Fachkräfte nach § 102 Abs. 1 gelten die §§ 73 bis 81 sinngemäß mit der Maßgabe, dass a) anstelle des Kalenderjahres das Kinderbetreuungsjahr im Sinn des…
§ 155 § 155
…Pädagogische Fachkräfte, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2017 begonnen hat, gelten ab dem 1. Jänner 2017 als pädagogische Fachkräfte nach § 102 Abs. 2 und sind in die Entlohnungsgruppe ki2 des Entlohnungsschemas ki einzureihen. Die Einstufung hat entsprechend der am 31. Dezember 2016 bestehenden Einstufung…