§ 101 § 101
In Kraft seit 01. Januar 2012
Up-to-date
In Ausnahmefällen können in Dienstverträgen Regelungen getroffen werden, die von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden