§ 100 § 100
In Kraft seit 01. August 2024
Up-to-date
G-VBG 2012
Gliederung
Rückverweise
Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Verlangen, insbesondere bei Beendigung des Dienstverhältnisses, ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art seiner Verwendung auszustellen.
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