Anl. 9 — G-VBG 2012
Das Höchstausmaß für die Berücksichtigung der Zeit des Hochschulstudiums nach § 44 Abs. 4 lit. e beträgt:
a) sieben Jahre für die Studienrichtungen Chemie, Nachrichtentechnik und Elektrotechnik,
b) sechs Jahre für die Studienrichtungen Bauingenieurwesen, Medizin, Schiffstechnik und Technische Chemie,
c) fünfeinhalb Jahre für die Studienrichtungen Physik, Architektur, Maschinenbau, Technische Physik, Wirtschaftsingenieurwesen, Kulturtechnik, Bergwesen, Hüttenwesen, Erdölwesen und Markscheidewesen,
d) fünf Jahre für die Studienrichtungen Theologie, Psychologie, Tierheilkunde, Feuerungs- und Gastechnik, Papier- und Zellstofftechnik, Vermessungswesen und Forstwirtschaft,
e) viereinhalb Jahre für alle übrigen Studienrichtungen.
Anl. 9 G-VBG 2012 · G-VBG 2012 · Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012
Anl. 9 Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012
…Anlage 9 (§ 44 Abs. 4 lit. e) Höchstausmaß der Studiendauer Das Höchstausmaß für die Berücksichtigung der Zeit des Hochschulstudiums nach § 44…
§ 44 Vorrückungsstichtag
…ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen, g) die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Akademie oder an einer den Akademien verwandten Lehranstalt, das für den Vertragsbediensteten Aufnahmeerfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß…
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