Anstellungserfordernis ist ein der Verwendung entsprechendes abgeschlossenes facheinschlägiges ordentliches Studium an einer Hochschule oder Fachhochschule, soweit diese Ausbildung den zu stellenden Anforderungen für die jeweilige Beschäftigung in diesem Dienstzweig entspricht.
(1) Anstellungserfordernis ist die erfolgreiche Ablegung einer abschließenden Prüfung nach den schulunterrichtsrechtlichen Bestimmungen. Als abschließende Prüfung gilt auch das Diplom einer Akademie für Sozialarbeit. Die erfolgreiche Ablegung der abschließenden Prüfung wird durch ein abgeschlossenes ordentliches Studium an einer Hochschule oder Fachhochschule ersetzt.
(2) Das Anstellungserfordernis nach Abs. 1 wird durch die erfolgreiche Ablegung der Studienberechtigungsprüfung nach den universitätsrechtlichen Bestimmungen ersetzt.
Anstellungserfordernis ist der Nachweis des Erwerbs der für den Dienst erforderlichen Vorkenntnisse durch eine abgeschlossene Sekundarschule nach den schulrechtlichen Bestimmungen und eine zurückgelegte facheinschlägige Tätigkeit von vier Jahren oder durch den erfolgreichen Abschluss eines Lehrberufes nach den berufsausbildungsrechtlichen Bestimmungen.
Anstellungserfordernis ist der Nachweis des Erwerbs der für den Dienst erforderlichen Vorkenntnisse durch eine abgeschlossene Sekundarschule nach den schulrechtlichen Bestimmungen oder durch eine zurückgelegte facheinschlägige Tätigkeit von zwei Jahren.
Anstellungserfordernis ist eine im Gemeindedienst oder außerhalb des Gemeindedienstes erworbene Eignung für den jeweiligen Aufgabenbereich.
Anstellungserfordernisse sind
a) der Nachweis der für den Dienst erforderlichen besonderen Fachkenntnis, die insbesondere durch einen Meisterbrief oder eine vergleichbare Ausbildung nachwiesen werden kann,
b) die Befähigung, ohne Anweisung selbstständig alle berufseinschlägigen Arbeiten verantwortungsbewusst zu verrichten und anzuleiten,
c) die Fähigkeit zum zweckmäßigen Einsatz beigestellter Arbeitskräfte und Materialien (Partieführer, Werkstättenleiter, Spezialarbeiter in besonderer Verwendung) und
d) die Befähigung, Auskünfte zu facheinschlägigen Anfragen zu erteilen.
Anstellungserfordernisse sind:
a) der Nachweis der für den Dienst erforderlichen Vorkenntnisse durch die Lehrabschlussprüfung nach den berufsrechtlichen Bestimmungen,
b) große Fachkenntnis bzw. handwerkliche Fähigkeiten, die über die in der Lehrausbildung erworbenen Kenntnisse hinausgehen und dienstlich in der Funktion benötigt werden (Facharbeiter),
c) die Befähigung, alle berufseinschlägigen Arbeiten nach kurzer Anweisung selbstständig unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte verantwortungsbewusst zu verrichten und
d) die Befähigung, Auskünfte zu facheinschlägigen Anfragen zu erteilen.
Anstellungserfordernis ist die Befähigung, handwerkliche Tätigkeiten nach Anweisung verantwortungsbewusst zu verrichten, die dauernde Verwendung auf diesem Gebiet und
a) eine Lehrabschlussprüfung nach den berufsausbildungsrechtlichen Bestimmungen in einem für den Arbeitsbereich relevanten Lehrberuf, oder
b) für angelernte Fachkräfte eine im Gemeindedienst oder außerhalb des Gemeindedienstes in vergleichbarer Verwendung zurückgelegte Mindestzeit von sechs Jahren, oder
c) die Berechtigung zur Führung eines Spezialfahrzeuges (z.B. Schaufellader, Bagger, Arbeitsraupe, motorisierter Schneepflug, Straßenwalze) oder eines Lastkraftwagens (LKW) bei überwiegender Verwendung als Fahrer.
Anstellungserfordernis ist eine im Gemeindedienst oder außerhalb des Gemeindedienstes erworbene Eignung für den jeweiligen Aufgabenbereich und die Fähigkeit zur Ausübung von handwerklichen Tätigkeiten, für die eine über die bloße Einweisung am Arbeitsplatz hinausgehende Anlernzeit bzw. entsprechende Arbeitserfahrung erforderlich ist, sowie nach entsprechender Unterweisung ein weitgehend selbstständiges Arbeiten.
Anstellungserfordernis ist eine im Gemeindedienst oder außerhalb des Gemeindedienstes erworbene Eignung für den jeweiligen Arbeitsbereich.
Rückverweise
G-VBG 2012 · Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012
Anl. 1
…entsprechendes abgeschlossenes facheinschlägiges ordentliches Studium an einer Hochschule oder Fachhochschule, soweit diese Ausbildung den zu stellenden Anforderungen für die jeweilige Beschäftigung in diesem Dienstzweig entspricht. (1) Anstellungserfordernis ist die erfolgreiche Ablegung einer abschließenden Prüfung nach den schulunterrichtsrechtlichen Bestimmungen. Als abschließende Prüfung gilt auch das Diplom einer Akademie für Sozialarbeit. Die erfolgreiche…
§ 41 § 41
…Das Entlohnungsschema II umfasst die Entlohnungsgruppen p1, p2, p3, p4 und p5. Die Einreihungserfordernisse für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen ergeben sich aus der Anlage 1. § 39 Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.…
§ 44 § 44
…1) Der Vorrückungsstichtag ist in der Weise zu ermitteln, dass Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste…
§ 39 § 39
…Das Entlohnungsschema I umfasst die Entlohnungsgruppen a, b, c, d und e. Die Einreihungserfordernisse für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen ergeben sich aus der Anlage 1. (2) Die Einreihungserfordernisse nach Abs. 1 werden auch dann erfüllt, a) wenn die Ausbildung zu einer Verwendung im öffentlichen Dienst oder, b) soweit das…