§ 9 Übergangsbestimmung
In Kraft seit 02. Juli 2008
Up-to-date
§ 9 Übergangsbestimmung — G-GlBG 2005
Die nach dem Tiroler Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. Nr. 55/1999, bestellte Gleichbehandlungskommission der Stadt Innsbruck und die Gleichbehandlungsbeauftragte der Stadt Innsbruck bleiben bis zum Ende der Funktionsdauer im Amt.
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