§ 7 Eigener Wirkungsbereich
In Kraft seit 12. Januar 2005
Up-to-date
§ 7 Eigener Wirkungsbereich — G-GlBG 2005
Die den Gemeinden und den Gemeindeverbänden nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
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