§ 7 Dienstalterszulage
In Kraft seit 01. Juli 2007
Up-to-date
Den Bediensteten der Verwendungsgruppe K 3 und KB, die vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht haben, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 45/2007
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