(1) Sofern das Gehalt der Bediensteten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde stehen, in der Verwendungsgruppe K 3 einschließlich der nach diesem Gesetz gebührenden Zulagen niedriger ist als das bisherige Gehalt einschließlich der Verwaltungsdienstzulage, Mehrleistungszulage, Leiterzulage bzw. allfälliger dem Inhalte nach gleichartiger Zulagen, gebührt den Bediensteten eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einschließlich der nach diesem Gesetz gebührenden Zulagen einzuziehende Ergänzungszulage auf das bisherige Gehalt einschließlich der vorangeführten Zulagen.
(2) Sofern das Monatsentgelt der Bediensteten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in einem privatrechtlichen Diestverhältnis zu einer Gemeinde stehen, in der Entlohnungsgruppe k 3 einschließlich der nach diesem Gesetz gebührenden Zulagen niedriger ist als das bisherige Monatsentgelt einschließlich der Verwaltungszulage, Mehrleistungszulage, Leiterzulage bzw. allfälliger dem Inhalte nach gleichartiger Zulagen, gebührt den Bediensteten eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Monatsentgeltes einschließlich der nach diesem Gesetz vorgesehenen Zulagen einzuziehende Ergänzungszulage auf das bisherige Monatsentgelt einschließlich der vorangeführten Zulagen.
(3) Bei generellen Bezugserhöhungen sind die unter Abs.1 und 2 angeführten Bezugsbestandteile um denselben Hundertsatz zu erhöhen.
(4) Die Überleitung hat innerhalb von 6 Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes mit seiner Wirksamkeit über Antrag des Bediensteten zu erfolgen. Wird ein Antrag innerhalb dieser Frist nicht gestellt, finden auf den Bediensteten die Bestimmungen der §§ 6 bis 8 bzw. 12 und 13 dieses Gesetzes keine Anwendung. Die Besoldung hat in diesem Falle auch weiterhin nach der bisherigen Einstufung zu erfolgen.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 29/2003
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