§ 15 Nebengebühren
In Kraft seit 01. Juli 2007
Up-to-date
Für die Nebengebühren gelten die für die Besoldungsgruppe K 3 gemäß Abschnitt II dieses Gesetzes maßgebenden Bestimmungen sinngemäß.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 45/2007
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