§ 14 Überstellung
In Kraft seit 01. Juli 2007
Up-to-date
Die Überstellung von Bediensteten in die Entlohnungsgruppen k3 oder kb hat linear in die jeweilige Entlohnungsstufe zu erfolgen.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 29/2003, LGBl. Nr. 45/2007
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