§ 99 Änderung der Gemeindegrenzen§ 99
In Kraft seit 06. Februar 1979
Up-to-date
Erscheint infolge der Flurregelung eine Änderung der Gemeinde(Ortschafts)grenzen wünschenswert, so hat die Behörde die erforderliche Verhandlung im Sinne der hiefür bestehenden Vorschriften einzuleiten.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden