§ 98 Grundstücke, die nicht im Grundbuch eingetragen sind § 98
In Kraft seit 06. Februar 1979
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FlVG.
Gliederung
III. HAUPTSTÜCK*) Behörde, gemeinsame Bestimmungen, allgemeine Verfahrensbestimmungen
§ 98 Grundstücke, die nicht im Grundbuch eingetragen sind § 98
Die Bestimmungen dieser Gesetze über grundbücherliche Amtshandlungen, Benachrichtigung des Grundbuchsgerichtes u.dgl. finden auf Grundstücke sinngemäß Anwendung, welche nicht in einem Grundbuch eingetragen sind.
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