§ 96 § 96*)
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Die Vorschriften der §§ 93 bis 95 gelten auch für das ordentliche Gericht II. Instanz, allenfalls für den Obersten Gerichtshof, wenn eine in der Vorinstanz vor Einlangen der Mitteilung über die Einleitung des Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahrens abgeschlagene Eintragung im Rekursweg bewilligt werden soll.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
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